1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4). 7.4 Zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann (vgl. E. 6.4 hiervor), bestehen bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen. Eine Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt, vermögen der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen.