Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 7.3 Schliesslich kann der amtlichen Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Anordnung milderer, gleich geeigneter Mittel nicht geprüft. So kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass die Vorinstanz eine ausgeprägte Fluchtgefahr angenommen und mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten hat, dass beim Vorliegen einer solchen keine ausreichenden Ersatzmassnahmen vorhanden sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen;