Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht ARR 23 576 vom 27. Dezember 2023 wurde die Untersuchungshaft zuletzt bis zum 27. März 2024 verlängert, so dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rund achteinhalb Monate in Untersuchungshaft befinden wird. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und die diesbezügliche Strafandrohung (vgl. dazu E. 6.3.3 hiervor) droht noch keine Überhaft. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.