13 rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 16. August 2023 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht ARR 23 576 vom 27. Dezember 2023 wurde die Untersuchungshaft zuletzt bis zum 27. März 2024 verlängert, so dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rund achteinhalb Monate in Untersuchungshaft befinden wird.