Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. 6.5 Dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht geprüft, obwohl ihn die Staatsanwaltschaft im Abweisungs- (und Verlängerungsantrag) geltend gemacht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte. Hinzu kommt, dass das Regionale Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen von Kollusionsgefahr im Entscheid ARR 23 575 vom 27. Dezember 2023 verneint hat.