Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob im Falle eines Schuldspruchs – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Landesverweisung ausgesprochen wird, nicht von der Vollzugsform der ausgefällten Strafe abhängt. 6.3.4 Soweit schliesslich ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz gerügt und vorgebracht wird, es gelte zu berücksichtigen, dass der Mitbeschuldigte P.________, der