So kam der Beschwerdeführer erst im September 2022 in die Schweiz. Hinzu kommt, dass angesichts der grossen Betäubungsmittelmenge nicht einmal ein (teil-)bedingter Vollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist. Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr somit keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende (unbedingte) Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr.