Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nachweislich für zwei sehr grosse Hanfplantagen in irgendeiner Form mitverantwortlich gewesen sein dürfte, wobei nur schon allein die in den Räumlichkeiten der Anlage in E.________ (Ortschaft) sichergestellten, teilweise verkaufsfertigen 555 kg Marihuana einen Gewinn in Millionenhöhe abgeworfen hätten. Im Falle einer Verurteilung droht ihm daher eine empfindliche Strafe (vgl. dazu E. 7.2).