Dass der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung in D.________ verfügt, kann somit nicht als Zeichen für eine feste Verwurzelung in der Schweiz gewertet werden. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einer Knieoperation unterziehen muss, spricht nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Zum einen ist der Operationstermin erst für den 14. März 2024 anberaumt (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 25. Januar 2024), zum anderen wird nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits heute zur Fortbewegung nicht mehr in der Lage bzw. stark eingeschränkt wäre.