Dass seine berufliche und finanzielle Situation für eine Verankerung in Bern oder in der Schweiz sprechen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er und seine Ehefrau auf Sozialgelder angewiesen sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ukrainische Staatsangehörige in Europa vielerorts auf Flüchtlingshilfe und finanzielle Unterstützung zählen dürfen. 6.3.2 Wenn die amtliche Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe die Erheblichkeit der von ihr im Rahmen der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2024 vorge-