Ferner ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit in Polen und Italien aufgehalten hat, wobei er in Italien gearbeitet haben soll (vgl. Telefonauswertung/Übersetzung der Kantonspolizei des Kantons Freiburg, S. 13). Die familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers spricht daher klar gegen eine feste Verwurzelung in der Schweiz. Dass seine berufliche und finanzielle Situation für eine Verankerung in Bern oder in der Schweiz sprechen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht.