_ (Ortschaft) in die Ukraine zurück. Dass der Beschwerdeführer hierzulande über sonstige gefestigte, nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren in Verbindung stehende Kontakte verfügen würde, ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2023, S. 6 Z. 246- 251). Ferner ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit in Polen und Italien aufgehalten hat, wobei er in Italien gearbeitet haben soll (vgl. Telefonauswertung/Übersetzung der Kantonspolizei des Kantons Freiburg, S. 13).