10 durch die Kantonspolizei Freiburg vom 12. September 2023, S. 9 Z. 224 und 228- 231; Beilage 2 zur vorinstanzlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2024) verfügt er in der Schweiz über keinerlei Angehörige. Wie bereits angedeutet (E. 5.4.5 hiervor), kehrten seine Mutter, seine jüngere Schwester T.________ sowie weitere Bekannte, die mutmasslich ebenfalls für die Hanfernte angereist waren, nach der Intervention der Kantonspolizei Bern am 3. August 2023 im G.________ in E.________ (Ortschaft) in die Ukraine zurück.