Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will […]. An dieser Annahme vermag auch die Tatsache, dass die schwangere Frau des Beschuldigten nunmehr in D.________ eine Wohnung gemietet hat bzw. der Beschuldigte sich einer Knieoperation unterziehen musste [recte: muss] – die ihn nur während Wochen einschränkt –, nichts zu ändern.