nicht bekannt gewesen sein dürften. Viel mehr E.________ (Ortschaft) Gewicht fällt, dass der Beschuldigte ukrainischer Staatsbürger ist, erst seit rund einem Jahr in der Schweiz weilte und im Besitz des Schutzstatus S ist. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will […].