Vielmehr muss aufgrund des voranstehend Ausgeführten (E. 5.4.5 hiervor) nach wie vor davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer als (untergeordnetes) Bandenmitglied seinen Beitrag leistete. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid denn auch zu Recht zum Schluss, dass zwischenzeitlich keine Ermittlungsergebnisse erlangt wurden, die den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber dem Beschwerdeführer zu entkräften vermögen. 5.5 Der dringende Tatverdacht ist somit immer noch zu bejahen.