8 weiteren Personen, darunter eine «S.________», zum Arbeiten in die Schweiz kommen werde. Am 8. August 2023 wurde über den Polizeieinsatz gesprochen und die Mutter gab bekannt, dass «sie» nach Erhalt der Bezahlung abreisen würden. Am 11. August 2023 reisten sie zurück in die Ukraine (vgl. Telefonauswertung/Übersetzung der Kantonspolizei des Kantons Freiburg, S. 13). Von einem ahnungslosen Feldarbeiter kann mithin nicht die Rede sein. 5.4.6 Soweit die amtliche Verteidigung schliesslich vorbringt, dass sich die O.________, M.__