Wenn er jedoch aussagt, dass die fraglichen Personen ihn lediglich besucht und nicht auf der Hanfanlage gearbeitet haben (siehe namentlich Folgeeinvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Freiburg vom 12. September 2023, S. 17 Z. 528-534), muss von einer weiteren Schutzbehauptung ausgegangen werden. Wie der Zusammenfassung des Chatverlaufs des Beschwerdeführers mit seiner Mutter U.________ entnommen werden kann, unterhielt er sich mit ihr gar explizit darüber, dass sie mit vier