Dabei ist besonders im Auge zu behalten, dass der Drogenhandel sich durch gewisse Besonderheiten und Eigentümlichkeiten auszeichnet, weil er zu den eigentlichen arbeitsteiligen Geschäften gehört, z. B. Aufgabe oder Annahme von Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergabe etc. Die Mitglieder einer Bande erbringen als Mittäter oder Gehilfen in unterschiedlicher Weise ihre Tatbeiträge und tragen dabei aber trotzdem in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzweckes bei (zum Ganzen: HUG-BEELI, in: Betäubungsmittelgesetz, 2016, Rz. 1075 und 1081 zu Art. 19 BetmG).