Gerade bei einem bandenmässig verübten Betäubungsmitteldelikt haben die jeweiligen Bandenmitglieder recht unterschiedliche Tatbeiträge zu leisten. Dabei ist besonders im Auge zu behalten, dass der Drogenhandel sich durch gewisse Besonderheiten und Eigentümlichkeiten auszeichnet, weil er zu den eigentlichen arbeitsteiligen Geschäften gehört, z. B. Aufgabe oder Annahme von Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergabe etc.