Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ARR 23 576 vom 21. Dezember 2023 mit Verweis auf HUG-BEELI zutreffend ausführte, ist die Bandenmässigkeit im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht gleich ausgestaltet wie bei anderen Delikten. So kommt es für die Annahme der Bandenmitgliedschaft nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das jeweilige Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Insbesondere ist keine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur erforderlich.