Dass dem Beschwerdeführer mutmasslich eher eine untergeordnete Rolle zukommt, lässt sodann nicht den Schluss zu, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Bandenmässigkeit hätte verneint werden müssen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ARR 23 576 vom 21. Dezember 2023 mit Verweis auf HUG-BEELI zutreffend ausführte, ist die Bandenmässigkeit im Bereich der Betäubungsmitteldelikte nicht gleich ausgestaltet wie bei anderen Delikten.