Dennoch arbeitete der Beschwerdeführer danach noch bis zu seiner Festnahme am 16. August 2024 auf der Plantage in F.________ (Ortschaft). Entgegen dem erneuten Vorbringen der amtlichen Verteidigung spricht dieser Umstand – namentlich unter Berücksichtigung der vorerwähnten Chat-Nachrichten – nicht für die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers. 5.4.4 Was den Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers anbelangt, ist ihm zwar beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft davon auszugehen scheint, dass er auf Anweisung der Gebrüder M., N. und O.________ gehandelt hat und diesen Rechenschaft ablegen musste.