vom 8. Dezember 2023). 5.4.3 Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach seiner Anhaltung am 3. August 2023 im Zusammenhang mit der Hanfplantage im G.________ in E.________ (Ortschaft) nicht mehr hätte davon ausgehen dürfen, dass es sich beim angebauten Hanf um CBD-Pflanzen handelt, zumal er im Rahmen der anschliessenden Befragung damit konfrontiert wurde, dass es sich dabei um eine illegale Marihuanaanlage handelt (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2023, S. 2 Z. 11-16).