Dezember 2023, S. 22 Z. 1103-1106). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass es sich dabei nicht um einen Chat des Beschwerdeführers und «Q.________» handelt, entlastet dies den Beschwerdeführer nicht. So wird aufgrund dieser Printscreens gleichwohl deutlich, dass unter den involvierten Personen eine Abmachung bestanden hat, wonach keinesfalls – «auch nicht unter Androhung von Tod oder Reichtum» – kundgetan werden durfte, dass es kein CBD war, diese aber um die Illegalität der Hanfpflanzen wussten (vgl. Beilage 25 zur delegierten Einvernahme von M.________ vom 8. Dezember 2023).