Mit ihnen ist diesbezüglich in einem ersten Schritt auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zu verweisen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Mitbeschuldigten M.________ (vgl. Übergaberapport der Kantonspolizei Freiburg vom 18. September 2023) am 10. August 2023 mitgeteilt hat, dass er von der Polizei wegen Falschabbiegens neben ihrem Gewächshaus gebüsst worden war und ergänzt hat: «Die Busse ist egal, Hauptsache das sie uns nicht erwischt haben. Zum Glück haben wir das noch nicht geöffnet. Der Geruch. Dann hätten sie das sicher gesehen. Vermutlich» (vgl. Telefonauswertung/