___ (Ortschaft) aufgefundene Anlage mit rund 4'000 Pflanzen sowie den Umstand, dass in L.________ eine weitere, bereits abgeerntete Plantage entdeckt wurde. Unbestritten ist denn auch, dass der Beschwerdeführer sowohl auf der Hanfplantage in E.________ (Ortschaft) als auch auf der Hanfplantage in F.________ (Ortschaft) gearbeitet hatte und er an beiden Örtlichkeiten durch die Polizei angehalten werden konnte. Der Tatortbezug des Beschwerdeführers ist damit evident.