Mit der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorweg auf die vorangehenden Haftentscheide (vgl. E. 1.1 hiervor), insbesondere den letzten Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts ARR 23 576 vom 27. Dezember 2023 verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihn nicht zu entlasten: 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei am 3. August 2023 im G.________ in E.___