4 mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestand (Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.