Zudem reichte sie die Vorakten ARR 23 455 und ARR 23 576 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 13. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags stellte die amtliche Verteidigung das Einreichen einer Kostennote in Aussicht. Mit Schlussbemerkungen vom 19. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Zudem reichte die amtliche Verteidigung zwei Honorarnoten ein.