1.3 Am 9. Februar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Zudem reichte sie die Vorakten ARR 23 455 und ARR 23 576 ein.