3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getragen. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Fürsprecher C.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)