116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Fürsprecher C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2024 aufgehoben. Fürsprecher C.________ wird dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 23 3121 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.