9. 9.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Zufolge seines vollumfänglichen Obsiegens entfällt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; so auch Art. 138 Abs. 1bis StPO, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer handelt [vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG;