8. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Beschwerde nicht als von Vornherein aussichtslos, der Beschwerdeführer gilt als prozessarm (vgl. dazu die angefochtene Verfügung) und die Notwendigkeit der Beiordnung unentgeltlichen Rechtsbeistands ist mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 6) evident (Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO), so dass ihm Fürsprecher C.________ auch für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen ist.