dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers beizuordnen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte bis anhin keine Verteidigung mandatiert hat. 7. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2024 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird im Strafverfahren BM 23 3121 Fürsprecher C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.