__ zuzustimmen, dass aufgrund der geschilderten Entwicklungen deutlich wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend fokussieren kann und ihn das Verfahren übermässig beansprucht. Es scheint daher in einer Gesamtbetrachtung, dass er auf die Unterstützung eines Rechtsbeistands angewiesen ist. 6.6 Zusammenfassend gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Notwendigkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne eines Grenzfalls zu bejahen und Fürsprecher C.________ dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers beizuordnen ist.