Dabei habe er sehr gestresst und ängstlich gewirkt und über fortwährende Probleme aufgrund des Vorfalls berichtet. Auch wenn der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2023 noch mitgeteilt hatte, dass es ihm wichtig sei, beim Gerichtstermin des Beschuldigten anwesend zu sein, und mit Schreiben vom 6. Juli 2023 um einen Termin zur Besprechung der neuen Beweise gebeten hatte, ist Fürsprecher C.________ zuzustimmen, dass aufgrund der geschilderten Entwicklungen deutlich wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend fokussieren kann und ihn das Verfahren übermässig beansprucht.