behoben werden könnte – (vgl. E. 6.3 hiervor), ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er mangels juristischer Kenntnisse kaum in der Lage gewesen sein dürfte, sich ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistands als Privatkläger zu rekonstituieren. Mithin wäre es mindestens bis zu diesem Zeitpunkt angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer Fürsprecher C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. 6.5 Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft erweist es sich als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Strafverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.