Dass der Beschwerdeführer nicht selbständig, sondern via Hilfsorganisation mit seiner aktuellen Rechtsvertretung in Kontakt getreten ist, wird von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestritten. Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Staatsanwaltschaft erst nach der Mandatsanzeige bzw. der Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Abklärungen betreffend den Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Privatklage getätigt hat.