Rund ein halbes Jahr später nahm der Beschwerdeführer alsdann ohne Begleitung an der Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft teil (Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 20. Juni 2023), wo er auf den Beschuldigten traf. Erst nachdem ihm anlässlich der Vergleichsverhandlung erläutert worden war, dass er bei der Polizei auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe (S. 2 der angefochtenen Verfügung), die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren (Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 20. Juni 2023, Z. 5), er als «Geschädigter» zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September