6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall der Polizei in der Gegenwart eines Dolmetschers geschildert und die Opferhilfe selbständig über seinen Fall informiert hatte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 27). Auch gab er an, zu einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bereit zu sein (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 36-37). Später brachte er jedoch vor, dass er Angst