Im Falle des Beschwerdeführers kann jedoch angesichts der beschriebenen Symptome und der gemäss Arztbericht von Dr. D.________ vom 23. Dezember 2022 vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu aber Beschwerdebeilage 5, S. 5) nicht mehr ohne Weiteres von einer durchschnittlichen Betroffenheit gesprochen werden. 6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall der Polizei in der Gegenwart eines Dolmetschers geschildert und die Opferhilfe selbständig über seinen Fall informiert hatte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 27).