Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es als notorisch gelten kann, dass von einem Strafverfahren eine gewisse emotionale Belastung ausgeht. Im Falle des Beschwerdeführers kann jedoch angesichts der beschriebenen Symptome und der gemäss Arztbericht von Dr. D.________ vom 23. Dezember 2022 vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu aber Beschwerdebeilage 5, S. 5) nicht mehr ohne Weiteres von einer durchschnittlichen Betroffenheit gesprochen werden.