Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anzeigten Straftat eine Opferstellung innehat und er aufgrund der mutmasslichen Straftat nicht nur körperliche Verletzungen (Prellung/Verstauchung der linken Hand; Prellung des Schädels mit Gehirnerschütterung; subjektive Visusminderung beidseitig rechtsbetont [vgl. dazu insbesondere Beschwerdebeilage 5, S. 1]) erlitten hat, sondern auch psychisch schwer belastet war und nach wie vor zu sein scheint.