Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer stamme aus dem Iran, sei vorläufig aufgenommen und mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut, ist daran zu erinnern, dass diese Umstände für sich alleine grundsätzlich noch nicht ausreichen, um die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung zu begründen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 176 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Sprachkenntnisse seien absolut ungenügend. Gemäss Art.