Vielmehr gilt es, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer hinreichend dazu in der Lage gewesen wäre und sein wird, seine Verfahrensrechte selbständig wahrzunehmen. 6.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer stamme aus dem Iran, sei vorläufig aufgenommen und mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut, ist daran zu erinnern, dass diese Umstände für sich alleine grundsätzlich noch nicht ausreichen, um die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung zu begründen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 176 E. 4.2).