Rechtlich dürfte es schwergewichtig darum gehen zu überprüfen, ob der Vorfall dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Alleine aufgrund der eher unterdurchschnittlichen Komplexität des Falles kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den Willen des Gesetzgebers jedoch noch nicht auf eine fehlende Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung geschlossen werden. Vielmehr gilt es, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer hinreichend dazu in der Lage gewesen wäre und sein wird, seine Verfahrensrechte selbständig wahrzunehmen.