Auch wenn die Begründung des Gesuchs kurz ausgefallen ist, kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Antrag sei nicht genügend begründet. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (E. 6.4), handelt es sich dabei – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – um ein für den vorliegenden Grenzfall durchaus ausschlaggebendes Argument. 6.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zwar zutreffend fest, dass es sich vorliegend weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen komplexen Fall handelt. Obschon es sich aus Sicht des Polizisten, der den