Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 14. September 2023 dahingehend, dass unter den geschilderten Umständen (Anmerkung der Kammer: Verzicht auf Konstituierung als Privatkläger zufolge qualifizierten Willensmangels) erstellt sei, dass er nicht dazu in der Lage sei, seine Rechte im Verfahren gegen den Beschuldigten ohne anwaltlichen Beistand genügend wahrzunehmen. Auch wenn die Begründung des Gesuchs kurz ausgefallen ist, kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Antrag sei nicht genügend begründet.